Beschlussvorlage - 30/2022/06

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Billigung des Vorentwurfs zur Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit per Auslegung, gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und diese um Stellungnahme zu bitten. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Auslage, verbunden.

 

  1. Dieser Beschluss und die Mitteilung über die Bereithaltung des Vorentwurfs gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt zur Durchführung des Planverfahrens die Verfahrensschritte nach den §§ 2a bis 4a BauGB an einen Dritten, hier:

                   

                                                      Landschaftsarchitekt

                   STEFAN PULKENAT

                   Fritz-Reuter Str. 32

                   17139 Gielow    zu übertragen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Frankfurt Energy Holding GmbH stellte mit Schreiben 26.02.2021 den Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

Am 12.10.2021 fasste die Gemeinde einen diesbezüglichen Aufstellungsbeschluss. Das Bauleitplanverfahren wurde somit eingeleitet. Ein erster Vorentwurf für den B-Plan Nr. 3 PV-Freiflächenanlage am Gutshaus Levenstorf wurde erarbeitet. Es sollen die baurechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Photovoltaikfreiflächenanlage geschaffen werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wird über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB hergestellt. Im Rahmen der festgesetzten Nutzung sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.

Heute vorgelegt wird der Vorentwurf des VB-Plan Nr. 3. Mit diesem Vorentwurf werden die Öffentlichkeit und die Behörden frühzeitig über die allgemeinen Zwecke und Ziele der Planung unterrichtet.

 

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Anlagen

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