Beschlussvorlage - 06/2024/26

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB zum anliegenden Bauantrag, für die Errichtung einer Freiflächensolaranlage auf den Flurstücken 361 und 373 der Flur 1, Gemarkung Kargow.

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Sachverhalt

Am 26.08.2024 wurde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren, im Rahmen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB), für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage (inklusive Zuwegung) beteiligt. Der Bauantrag bezieht sich auf den 110 m breiten Streifen an der Bahntrasse Berlin-Rostock im Bereich Kargow - Unterdorf (siehe anliegende Karte).

Die beabsichtigte Bebauung ist Bestandteil des bereits am 08.03.2022 auf Wunsch des Vorhabenträgers AQUISO aufgestellten VB-Planes Nr. 6 „Solarpark Kargow – Unterdorf“. Das Planverfahren ist erst am Anfang und konnte aufgrund der fehlenden Zustimmung des Amtes für Raumordnung noch nicht weiter vorangetrieben werden, denn das Planverfahren entspricht derzeit nicht dem Raumordnungsplan. Ein diesbezüglicher Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnung liegt dem Ministerium seit Juli 2023 vor. Der Antrag war notwendig, da der Bebauungsplan Baurecht auf einer größeren Ackerfläche (über den zulässigen 110 m breiten Streifen hinaus) schaffen sollte - siehe Anlage Planzeichnung B-Plan. Leider werden diese Anträge sehr langsam bzw. teilweise gar nicht bearbeitet. Außer einer Eingangsbestätigung hat sich bis heute nichts getan. Der Vorhabenträger AQUISO hat sich auch seit einem Jahr nicht mehr gemeldet.

Der jetzige Bauantragsteller teilte mit, dass er die Fläche nun übernommen hat und zunächst über eine Bauantragstellung nach § 35 BauGB (privilegiertes Bauen), den zulässigen 110m breiten Streifen bebauen möchte. In einem weiteren Schritt soll der VB-Plan Nr. 6, nach Bescheidung des ZAV-Antrages, weitergeführt werden. Das im Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Ziel zur Baurechtschaffung für eine PV-Anlage wird umgesetzt, wenn auch nicht im vorgesehenen Umfang.

Sollte die Gemeinde jedoch nicht einverstanden sein mit der vorliegenden Antragstellung, kann zur Sicherung der gemeindlichen Planung für den zukünftigen Planbereich eine Veränderungsperre gemäß § 14 BauGB beschlossen werden. Die Veränderungsperre würde dann als Satzung für den Zeitraum von 2 Jahren beschlossen werden. In dieser Zeit wäre auf dieser Fläche keine Bebauung möglich. Da der Ausbau erneuerbarer Energie im besonderen öffentlichen Interesse der Bundesrepublik liegt und mit dieser Antragstellung ja zumindest ein Teil der vorgesehen gemeindlichen Planung umgesetzt wird, halte ich dies aber für nicht notwendig.    

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in €

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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Anlagen

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