Beschlussvorlage - 30/2022/50

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Nutzung gemeindlicher Festplätze in der Gemeinde Peenehagen.

Der Gemeindevertretung lagen vor Beschlussfassung der Satzung die Gebührenkalkulationen zur Billigung vor. Die ungedeckten Kosten werden aus allgemeinen Haushaltsmitteln übernommen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Einführung des § 2b im Umsatzsteuergesetz werden die Einnahmen aus der Vermietung von gemeindeeigenen Gebäuden/Anlagen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, ab 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer würde in Betracht kommen, wenn die Vermietung nicht mehr privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und die Grenze von 17.500,00 Euro Brutto-Umsatz pro Jahr bezogen auf gleichartige Tätigkeiten (gleichartige Vermietungen) der Gemeinde nicht überschritten wird. Die bisherige Benutzungs- und Entgeltordnung sollte daher auf eine öffentlich-rechtliche Satzung umgestellt werden. Für eine öffentlich-rechtliche Satzung gelten besondere Vorschriften hinsichtlich des Inhalts. Daher sind einige Formulierungen geändert bzw. angepasst worden.

 

Für die drei Festplätze der Gemeinde wird zur besseren Übersichtlichkeit eine gesonderte Satzung erstellt. Neu mit aufgenommen wird der Festplatz in Alt Schönau, für den es bisher keine Regelungen zur Benutzung bzw. keine Entgeltordnung gab.

Es erfolgte für jeden Festplatz eine entsprechende gesetzlich vorgegebene Kalkulation (siehe anliegende Berichte). Die kalkulierten Gebühren liegen teilweise über den bisher erhobenen Entgelten. Wir schlagen vor, eine Gebührenanpassung/-beibehaltung entsprechend der Ausführungen im jeweiligen Bericht vorzunehmen. Von einer Gebührenerhöhung und demnach von der Kostendeckung kann nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz M-V nur aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden. Das allgemeine öffentliche Interesse an der Einrichtung ist ggf. in der Weise zu berücksichtigen, dass von vornherein ein bestimmter Anteil an den Kosten aus allgemeinen Haushaltsmitteln übernommen wird. Hierzu muss die Gemeinde sich positionieren.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Nein

x

Ja, ab In-Kraft-Treten

der Satzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

x

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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