Beschlussvorlage - 22/2022/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Außerplanmäßige Teil-Tilgung Kredit 6020013713 (Altschulden)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste und Finanzen
- Bearbeiter:
- Annett Rohne
- Einbringer:
- Frau Rohne
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Finanzausschuss Hohen Wangelin
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohen Wangelin
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Entscheidung
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16.08.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die außerplanmäßige Teil-Tilgung des Kredites Nr. 6020013713 (Altschulden) bei der Müritz-Sparkasse zum 30.09.2022 in Höhe von 200.000,00 €. Die Finanzierung erfolgt aus der bewilligten Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds M-V. Die Gemeindevertretung beschließt ebenfalls die damit verbundene außerplanmäßige Aufwendung und Auszahlung in Höhe von 1.879,98 € Vorfälligkeitsentschädigung. Die Finanzierung erfolgt aus den liquiden Mitteln.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Wohnungsbaualtschulden aus der DDR-Zeit belasten auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung viele Gemeindehaushalte in den östlichen Bundesländern und sind deshalb schon seit geraumer Zeit in der politischen Diskussion. Mecklenburg-Vorpommern hat es schließlich als bisher einziges Bundesland geschafft, eine Finanzielle Unterstützung den Gemeinden zur Ablöse dieser Altverbindlichkeiten zukommen zu lassen. Für den o.g. Kredit wurde eine Zuweisung in Höhe von max. 200.000,00 € durch das Land M-V bewillig. Diese Zuweisung wird für die außerplanmäßige Teil-Tilgung zum 30.09.2022 in Höhe von 200.000,00 € eingesetzt. Somit reduziert sich der Kredit auf eine Restsumme in Höhe von 222.179,51 €. Mit dieser Teil-Tilgung wird sich die zukünftige Zinsbelastung und die Laufzeit verringern. Da die Zinsbindung bei diesem Kredit erst zum 30.06.2024 ausläuft, ist eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1.879,98 € erforderlich. Die Vorfälligkeitsentschädigung unterliegt nicht der Zuweisung durch das Land M-V und muss somit aus dem liquiden Bestand der Gemeinde finanziert werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3 MB
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2
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(wie Dokument)
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379,3 kB
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