Beschlussvorlage - 30/2022/16
Grunddaten
- Betreff:
-
Bauerlaubnisvertrag - Gemarkung Hinrichshagen, Flur 1, Flurstück 4
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Katrin Richter
- Einbringer:
- Frau Richter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Peenehagen
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Entscheidung
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14.06.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung erteilt der Bauherrengemeinschaft, bestehend aus Herrn Josef Wolbert, Herrn Mario Kuntzsch, Frau Jutta Ziehl und Frau Doris Enning, die Erlaubnis zur Errichtung einer Schutzhütte auf dem Flurstück 4, Flur 1, Gemarkung Hinrichshagen. Die Gemeinde beteiligt sich finanziell nicht an dem Bau der Schutzhütte. Die Erlaubnis wird in einem Bauerlaubnisvertrag festgehalten.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf dem Flurstück 4, Flur 1 in der Gemarkung Hinrichshagen möchte eine Bauherrengemeinschaft auf eigene Kosten eine Schutzhütte errichten. Die Bauherrengemeinschaft besteht aus Herrn Josef Wolbert, Herrn Mario Kuntzsch, Frau Jutta Ziehl und Frau Doris Enning. Die Schutzhütte soll eine Grundfläche von ca. 44 qm haben und als Holzfachwerkkonstruktion mit Verblendmauerwerk errichtet werden. Das Dach soll mit Tondachziegeln versehen werden. Die Schutzhütte ist zu 3 Seiten geschlossen.
Eine Baugenehmigung ist entsprechend § 61 Absatz 1 Buchstabe f) Landesbauordnung M-V nicht notwendig.
Die Gemeinde Peenehagen beteiligt sich finanziell nicht an dem Bauvorhaben. Es ist geplant, dass die Gemeinde nach Fertigstellung der Schutzhütte, diese in ihr Eigentum übernimmt. Dies stellt eine Sachspende dar. Hierzu muss dann nach Fertigstellung der Hütte ein gesonderter Beschluss über die Annahme der Spende gefasst werden.
Die Bauherrengemeinschaft wünscht sich Sicherheit darüber, dass die Schutzhütte zukünftig für die Öffentlichkeit erhalten bleibt und die Dorfgemeinschaft die Hütte für gemeinsame Veranstaltungen unentgeltlich nutzen darf. Ein entsprechender Nutzungsvertrag ist steuerrechtlich, gerade im Hinblick auf die ab 01.01.2023 geltende Umsatzsteuerpflicht der Gemeinde, aufgrund der unentgeltlichen Leistung nicht leicht zu bewerten und wird daher nicht empfohlen. Die Gemeinde könnte aber per Beschluss Ihre Absicht die Schutzhütte für alle unentgeltlich offen zu halten bekräftigen.
