Beschlussvorlage - 30/2020/27
Grunddaten
- Betreff:
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Wertgrenzen für Festlegungen gegenüber dem Wohnungsverwalter zu Unterhaltungen bzw. Instandsetzung der kommunalen Wohnungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste und Finanzen
- Bearbeiter:
- Annett Rohne
- Einbringer:
- Frau Rohne
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Peenehagen
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Entscheidung
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04.08.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt außerhalb der Hauptsatzung folgende Wertgrenzen:
Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin darf bis zur Wertgrenze in Höhe von ……………….. (Empfehlung 5.000,00 €) je Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsfall gegenüber der Wohnungsverwaltung Festlegungen treffen.
Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin darf in Zusammenarbeit mit dem Finanzausschuss bis zur Wertgrenze in Höhe von ……………….. (Empfehlung 10.000,00 €) je Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsfall gegenüber der Wohnungsverwaltung Festlegungen treffen.
Ab der Wertgrenze von ……………….. (Empfehlung 10.000,00 €) je Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsfall darf nur die Gemeindevertretung Festlegungen gegenüber der Wohnungsverwaltung treffen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 22 Abs. 2 der Kommunalverfassung ist die Gemeindevertretung für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidung, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder die Bürgermeisterin / den Bürgermeister stattgefunden hat.
Die Gemeinde hat in Ihrer Hauptsatzung keine Wertgrenzen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters für die Entscheidungen bezüglich Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme durch den Wohnungsverwalter festlegt. Da dies allerdings für die praktische Umsetzung empfehlenswert ist, sollte hierzu die Gemeindevertretung eine Festlegung treffen. Bisher werden Entscheidungen durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister getroffen ohne Legitimation durch die Gemeindevertretung.
Gemäß des Verwaltervertrages dürfen die Wohnungsverwalter erforderliche Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen bis zu einer Grenze von 1.000,00 € selber entscheiden und auslösen.
Sollte keine Festlegung durch die Gemeindevertretung hierzu erfolgen, dann wäre jede Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme ab 1.000,00 € durch die Gemeindevertretung zu entscheiden.
