Beschlussvorlage - 06/2026/47
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestätigung des Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Kargow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Denny Rosen
- Einbringer:
- Herr Rosen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Haupt- und Finanzausschuss Kargow
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Vorberatung
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Geplant
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Gemeindevertretung Kargow
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Entscheidung
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23.06.2026
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Sachverhalt
Die Brandschutzbedarfsplanung stellt die Grundlage für die Organisation, Ausstattung und den Betrieb des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde dar. Durch das Gesetz über den Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG M-V) vom 21.12.2015 sind die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet einen Brandschutzbedarfsplan (BSBPL) aufzustellen und gemäß § 8 Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung - FwOV M-V) vom 21. April 2017 den
Brandschutzbedarfsplan in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre oder bei Veränderungen der für die Planung maßgeblichen Verhältnisse zu aktualisieren. Die vorhandene Brandschutzbedarfsplanung wurde zuletzt im Jahr 2020 aktualisiert.
Mit der Auftragserteilung am 17.04.2025 wurde das Ingenieurbüro AntwortING mit der Erstellung der Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung beauftragt. Seit dem 25.06.2025 wurden durch die Feuerwehr und die Verwaltung in Zusammenarbeit, bei
Beratungen und Ortsbegehungen mit dem beauftragten Büro alle Grunddaten zusammengetragen, die für die Risikobeurteilung erforderlich waren.
Der Brandschutzbedarfsplan ist als Soll-lst-Vergleich anzusehen.
Er spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten an vorhandener Technik sowie das Gefahrenpotenzial in der Gemeinde wider und soll bei nötigen Neu- und/oder Ersatzbeschaffungen als Leitfaden dienen. In mehreren Beratungen mit dem beauftragten Büro sowie der Amtsverwaltung und der Amtswehrführung wurde über die Festlegung von Schutzzielen diskutiert. Die gesetzliche Grundlage zur Festlegung ihrer Schutzziele bilden
die Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung - FwOV M-V) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Gemeinden legen gemäß § 7 der Feuerwehrorganisationsverordnung für ihr Gebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten fest. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotential des Gemeindegebietes und bestimmen das Schutzniveau, das unbeschadet der nachfolgenden Regelungen mindestens erreicht werden soll.
Die auf der Grundlage standardisierter Schadensereignisse festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise, mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen werden soll, um
den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen.
Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festzulegen:
1. Mindeststärke - Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel
2. Eintreffzeit - Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer Einheit nach Nummer 1 zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle
3. Erreichungsgrad - prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem die Eintreffzeit und Mindeststärke eingehalten werden
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V in Verbindung mit § 7 der FwOV M-V sind die Schutzziele durch die Gemeindevertretung festzulegen.
Die für die Gemeinde festgelegten Schutzziele befinden sich im Kapitel 3.3 in dem Brandschutzbedarfsplan.
Auf der Grundlage eines durch die Gemeindevertretung zu verabschiedendes Planes sind innerhalb der gesetzlich vorgegeben 5 Jahre insbesondere folgende Maßnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls umzusetzen:
1. Ertüchtigung bzw. Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses (siehe Kapitel 6.7.1)
2. Stärkung der Mitgliederzahlen und des Ausbildungstandes (siehe Kapitel 6.7.2)
3. Umsetzung des Fahrzeugkonzeptes (siehe Kapitel 6.7.3)
4. Verbesserung der Löschwassersituation (siehe Kapitel 6.7.4)
Der Sachverhalt wurde auf der Gemeindevertretersitzung am 21.04.2026 in der Beschlussvorlage 06/2026/14 bereits besprochen und aus nachfolgenden Gründen abgelehnt.
Wortprotokoll: Ein Gemeindevertreter äußert Zweifel daran, ob der Verfasser der Planung sich ausreichend mit den örtlichen Feuerwehren auseinandergesetzt habe, da die enthaltenen Informationen nicht der Realität entsprächen. Weiterhin ergänzt er, dass die Planung auf veralteten Daten basiere und lediglich standardisierte Texte mit eingefügten Zahlen enthalte. Er kritisiert, dass keine gründliche Überprüfung der aktuellen Gegebenheiten stattgefunden habe und wichtige Daten sowie Ausbildungsgrade fehlten. Er habe versucht, auf diese Mängel hinzuweisen, jedoch letztlich aufgegeben, da keine ausreichende Berücksichtigung erfolgte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu den geäußerten Zweifeln an der Qualität und Aktualität der Brandschutzbedarfsplanung ist festzustellen, dass diese Einschätzung durch die vorliegenden Inhalte der Planung nicht belegt wird.
Die Brandschutzbedarfsplanung enthält eine umfangreiche Gefahren- und Risikoanalyse, die auf die örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde Kargow und des Amtes Seenlandschaft Waren abgestimmt ist. So werden beispielsweise die Bevölkerungsstruktur, die Einwohnerentwicklung, besondere Objekte mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, die Löschwasserversorgung, die Erreichbarkeit der Einsatzorte, die Standortsituation der Feuerwehr sowie die vorhandene Infrastruktur detailliert betrachtet. Hierbei werden konkrete örtliche Besonderheiten in der Gemeinde benannt, etwa das DB-Stellwerk Kargow, die Grundschule, der Kindergarten, ein Hotel sowie weitere Objekte mit besonderen Anforderungen an die Menschenrettung und Brandbekämpfung. Ebenso werden konkrete Defizite bei der Löschwasserversorgung und am Feuerwehrstandort Kargow beschrieben.
Darüber hinaus enthält die Planung eine detaillierte Bewertung des Feuerwehrgerätehauses Kargow. Dort werden unter anderem die Parkplatzsituation, die Verkehrswege, die Umkleidesituation, fehlende Spinde, Defizite bei der Schwarz-Weiß-Trennung, die zu geringe Dimensionierung der Fahrzeughalle, das Fehlen einer Abgasabsauganlage sowie die fehlende Notstromversorgung ausdrücklich benannt. Diese Feststellungen setzen eine konkrete örtliche Bestandsaufnahme voraus und sprechen gegen die Annahme einer ausschließlich schematischen oder pauschalen Bearbeitung.
Auch die Datengrundlagen werden in der Planung benannt. Hinsichtlich der Löschwasserversorgung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Analyse auf den von der Gemeinde zugelieferten Daten basiert. Zudem wird empfohlen, die Brandschutzbedarfsplanung bei risikorelevanten Veränderungen fortzuschreiben und spätestens nach fünf Jahren zu aktualisieren.
Soweit bemängelt wird, dass bestimmte Daten oder Ausbildungsstände von Feuerwehrangehörigen nicht oder nicht vollständig berücksichtigt worden seien, kann dies grundsätzlich Anlass für eine fachliche Nachprüfung einzelner Inhalte sein. Allein aus dem Umstand, dass einzelne Informationen aus Sicht von Feuerwehrangehörigen oder Gemeindevertretern fehlen oder zwischenzeitlich überholt sein könnten, lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die gesamte Planung auf veralteten Daten beruht oder ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den örtlichen Feuerwehren erstellt wurde.
Die vorliegende Planung enthält vielmehr zahlreiche gemeinde- und standortspezifische Feststellungen, Bewertungen und Empfehlungen, die erkennen lassen, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Verhältnisse erfolgt ist. Konkrete Hinweise auf sachliche Fehler oder nicht berücksichtigte aktuelle Entwicklungen sollten daher im Einzelnen benannt und fachlich überprüft werden. Eine pauschale Bewertung, die Planung bestehe lediglich aus standardisierten Texten mit eingefügten Zahlen, wird durch den Inhalt des vorliegenden Dokuments nicht gestützt.
Der oben genannte Sachverhalt soll erneut zur Abstimmung gebracht werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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7 MB
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