Beschlussvorlage - 06/2026/43
Grunddaten
- Betreff:
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Überplanmäßiger Aufwand / Auszahlung Pflege Parkplatz Federow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für zentrale Dienste und Finanzen
- Bearbeiter:
- Anica Pape
- Einbringer:
- Pape, Anica
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Gemeindevertretung Kargow
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Entscheidung
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23.06.2026
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kargow beschließt gemäß § 50 Kommunalverfassung M‑V (KV M‑V) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hauptsatzung der Gemeinde Kargow eine/n überplanmäßige/n Auszahlung / Aufwand auf dem Produktsachkonto 57503.5292 für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 10.100,00 €.
Die Deckung erfolgt aus dem liquiden Bestand.
Sachverhalt
Da der im vergangenen Jahr geplante Dienstleistungsvertrag mit den Betreibern nicht zustande gekommen ist, ist es erforderlich, die Infostelle sowie den Parkplatz in Federow in Eigenregie zu betreiben. Die daraus erzielten Einnahmen aus den beiden Parkautomaten, den Strom- und Wasserversorgungssäulen sowie den öffentlichen Toiletten fließen somit unmittelbar der Gemeinde zu und sollen die anfallenden Betriebskosten decken. Um den ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen, ist es unverzüglich notwendig, eine Firma mit der Pflege des öffentlichen Parkplatzes zu beauftragen. Dies dient der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sowie der Gefahrenabwehr für Gäste und Besucher der Anlagen. Darüber hinaus müssen hygienische Mindeststandards zwingend eingehalten werden, um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern. Diese Anforderungen gelten sowohl für die sanitären Anlagen als auch für das Infogebäude und den Parkplatz. Eine Vernachlässigung dieser Standards könnte zu Gästebeschwerden führen und damit die Wirtschaftlichkeit des BgA Kargow erheblich beeinträchtigen. Aus diesem Grund ist die Beauftragung einer Firma dringend erforderlich und unaufschiebbar, um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten.
Die Haushaltsüberschreitung ist somit sachlich begründet und auf nicht vorhersehbare Verkehrssicherungspflichten und Gefahrenabwehren zurückzuführen.
Die Deckung erfolgt aus dem liquiden Bestand.
