Beschlussvorlage - 00/2026/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Funktionsträger der Amtswehrführung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Denny Rosen
- Einbringer:
- Herr Rosen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanzausschuss Amt
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Vorberatung
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Geplant
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Amtsausschuss des Amtes Seenlandschaft Waren
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Entscheidung
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25.06.2026
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Beschlussvorschlag
Der Amtsausschuss beschließt gemäß der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V) vom 11. Dezember 2023 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131-1-13) über die Entschädigung von Funktionsträger der Amtswehrführung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird wie folgt festgesetzt:
Amtswehrführer/in: 400,00 € monatlich
Stellvertreter/in: 200,00 € monatlich
Amtsjugendfeuerwehrwart/in: 250,00 € monatlich
Stellvertreter/in: 125,00 € monatlich
Die Aufwandsentschädigung wird nach der o.g. Verordnung ab dem 01.07.2026 gezahlt.
Sachverhalt
Gemäß § 10 Abs. 1 BrSchG M-V sind die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch nach § 11 BrSchG M-V Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf unentgeltliche Dienst- und Schutzbekleidung. Zudem regelt die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V), dass dem in der Verordnung aufgeführten Personenkreis Aufwandsentschädigungen bis zur angeführten Höhe in Geld zu zahlen sind. Damit sind sämtliche erhöhte Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren gleich welcher Art abgegolten.
Dies betrifft in erster Linie die Amts- und Gemeindewehrführungen sowie Personen mit besonderen Aufgaben wie insbesondere Ausbilderinnen und Ausbilder, Geräte- und Jugendfeuerwehrwarte sowie Leiterinnen und Leiter von Einsatzabteilungen. Des Weiteren können für spezielle Tätigkeiten gesonderte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss der jeweiligen
obersten Dienstbehörde (Amtsausschuss) bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt. Nachdem die Entschädigungspauschalen seit dem Erlass der FwEntschVO M-V am 28. November 2013 bislang unverändert geblieben waren, wurde eine Überarbeitung der FwEntschVO M-V seitens der Begünstigten angeregt. So sollten u.a. die entsprechenden Beträge für die Aufwandsentschädigungen aber auch für den Lohnausfall der selbständig Tätigen auf externen Wunsch deutlich über den Inflationsausgleich hinaus angehoben worden.
Gemäß der nunmehr vorliegenden Feuerwehrentschädigungsverordnung vom 11. Dezember 2023 (GS Meckl.- Vorp. Gl. Nr. 2131-1-13) werden ab dem 01.01.2024 folgende Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger vorgegeben:
- Amtswehrführung
bei Ämtern mit bis zu zehn Gemeinden: 400,00 € monatlich
für Ämter mit mehr als zehn Gemeinden
zusätzlich für jede weitere Gemeinde: 20,00 € monatlich
- Amtsjugendfeuerwehrwart/in: 250,00 € monatlich
Die Stellvertretungen der genannten Funktionsträger erhalten eine Aufwandsentschädigung, die höchstens die Hälfte der festgesetzten Aufwandsentschädigung betragen darf. Bei der Höhe der Entschädigung soll insbesondere berücksichtigt werden: die Gebietsgröße und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches, einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches, die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren, die Anzahl der Einsatzfahrzeuge, die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art, die Bereitstellung von dienstlichen Mobil- und Festnetztelefonen sowie einem Internetzugang (auch in Feuerwehrhäusern und Geschäftsstellen) und die Möglichkeit der Nutzung von Geschäftsstellen und Verwaltungen für Verwaltungsarbeiten.
Die Funktionsträger im Amt Seenlandschaft Waren erhalten gegenwärtig eine monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt:
Amtswehrführer/in: 220,00 € monatlich
Stellvertreter/in: 110,00 € monatlich
Amtsjugendfeuerwehrwart/in: 110,00 € jährlich
Stellvertreter/in: 0,00 €
Unter Berücksichtigung der für die Bemessung der Aufwandsentschädigungen vorgegebenen Kriterien der FwEntschVO M-V empfiehlt die Verwaltung, die monatlichen Pauschalbeträge zur Höhe der Aufwandsentschädigung für die Funktionsträger im Amt Seenlandschaft Waren wie folgt festzusetzen:
Amtswehrführer/in: 400,00 € monatlich
Stellvertreter/in: 200,00 € monatlich
Amtsjugendfeuerwehrwart/in: 150,00 € monatlich
Stellvertreter/in: 75,00 € monatlich
Die tatsächlich gezahlten Aufwandsentschädigungen für den/die Amtswehrführer/in sowie deren/dessen Stellvertreter/in werden dem Amt Seenlandschaft Waren im Rahmen der Konnexität bis zu den o. a. Höchstbeträgen jährlich durch das Land Mecklenburg-Vorpommern erstattet.
Die jährlichen Kosten für die zu zahlenden Aufwandsentschädigungen der Funktionsträger beliefen sich im Haushalt des Amtes bislang auf jährlich 4.070,00 € minus 3.900,00 € Erstattung vom Land Mecklenburg-Vorpommern.
Die zu erwartenden jährlichen Kosten für die Aufwandsentschädigungen der Funktionsträger betragen, sofern der Amtsausschuss dem Beschluss zustimmt, 9.900,00 € minus 7.200,00 € Erstattung vom Land Mecklenburg-Vorpommern. Die Haushaltsmittel wurden bereits in der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2024 sowie für die Folgejahre berücksichtigt.
Im Finanzausschuss des Amtes Seelandschaft Waren wurde der Antrag gestellt, die monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt festzusetzen:
Amtswehrführer/in: 400,00 € monatlich
Stellvertreter/in: 200,00 € monatlich
Amtsjugendfeuerwehrwart/in: 250,00 € monatlich
Stellvertreter/in: 125,00 € monatlich
Dieser Antrag wurde mehrheitlich angenommen. Sofern der Amtsausschuss sich dafür ausprechen würde, entstehen ungeplante Mehrausgaben in Höhe von 1.700 €. Es sind Haushaltmittel in Höhe von 10.000 € im Haushalt eingeplant. Die Mehrausgaben sind dann als überplanmäßige Ausgabe vom Amtsvorsteher zur Verfügung zu stellen.
