Beschlussvorlage - 06/2026/28

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung:

1. prüft die Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.

2. beschließt die Abwägungsergebnisse der in der Anlage beigefügten Abwägungsunterlagen. Die beigefügte Anlage 1 - Prüfung + Abwägung der Stellungnahmen zum Entwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

3. beschließt den als Anlage beigefügten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Solarpark Kargow Unterdorf 2“ der Gemeinde Kargow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die beigefügte Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes wird gebilligt. Die beigefügten Anlagen 2 - 9 sind Bestandteil des Beschlusses.

4. beschließt den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen; sobald die 3. Änderung des FNP rechtskräftig geworden ist. Bei der Bekanntmachung des VB-Planes Nr. 6 ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

5. beschließt die Öffentlichkeit, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, soweit sie Stellungnahmen abgegeben haben und deren Belange von der Planung berührt werden, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

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Sachverhalt

Der von der Gemeindevertretung am 07.10.2025 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Solarpark Kargow Unterdorf 2 der Gemeinde Kargow wurde in der Zeit vom 10.11.2025 bis 12.12.2025 öffentlich ausgelegt.

Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage.

Aufgrund der Lage der Flächen in einem bestätigten Kiesabbaugebiet, hat das Amt für Raumordnung einer Nutzung für PV zugestimmt. Das Bergamt stimmt einer zeitlich begrenzten Nutzung zu, wenn der Rahmenbetriebsplan zum Kiesabbaugebiet per Anordnung geändert bzw. angepasst wird. Ein Kiesabbau oder ggf. Ausgleichsmaßnahmen i. d. Z. können dann nach Nutzungsende (30 Jahre) weiterhin erfolgen.

 

Während der öffentlichen Auslegung wurden von den Bürgern keine Hinweise oder Anregungen geäußert.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren vom 10.11.2025 bis 12.12.2025 parallel beteiligt. Es wurden Hinweise, Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Diese wurden geprüft und es wurde ein Abwägungsvorschlag erarbeitet, um die Stellungnahmen gegen- und untereinander gerecht abwägen zu können (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Ergebnis der Prüfung ist in der Abwägungstabelle (Anlage 1) zusammengefasst und wird dem Gemeinderat der Gemeinde Kargow zur Beschlussfassung empfohlen.

 

Gegenstand des Satzungsbeschlusses sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes und damit seiner Inhalte in der Fassung vom 18.05.2026.

 

Die Gemeinde Kargow verfügt derzeit über einen wirksamen Flächennutzungsplan. Das Aufstellungsverfahren seiner 3. Änderung in Verbindung mit der Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 6 und Nr. 8 wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung Kargow vom 03.02.2026 gestartet. Die 3. Änderung ist nötig, um das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB zu wahren. In Bezug auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 erfolgt die 3. Änderung des FNP Kargow zeitlich versetzt.

Gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde. Mit Bekanntmachung der Genehmigung über die 3. Änderung des FNP erlangt er seine Rechtswirksamkeit.

 

Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 erfolgt erst nach Genehmigung und Bekanntmachung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans.

 

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (nach Rechtskraft 3. Änderung FNP) erhält der Bebauungsplan Nr. 6 Rechtskraft.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in €

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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Anlagen

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