Beschlussvorlage - 06/2026/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 2 (Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern) KV M-V in Verbindung mit § 12 Nummer 4 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik Mecklenburg-Vorpommern (GemHVO-Dop-pik M-V) beschließt die Gemeinde eine Zuführung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe des zum 31. Dezember 2025 festgestellten negativen Saldos der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit, um diesen vollständig auszugleichen.

 

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Sachverhalt

Mit der rechtsaufsichtlichen Entscheidung zur Doppelhaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026/2027 der Gemeinde Kargow wurde unter Punkt I.1. nachfolgendes rechtsaufsichtlich angeordnet:

 

„Gemäß § 82 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird angeordnet, dass die Gemeinde Kargow innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidung sicherstellt, dass in Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 2 KV M-V in Verbindung mit § 12 Nummer 4 der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik Mecklenburg-Vorpommern (GemHVO-Dop-pik M-V) eine Zuführung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe des zum 31. Dezember 2025 festgestellten negativen Saldos der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit beschlossen und umgesetzt wird, um diesen vollständig auszugleichen.“

 

Begründet wurde diese rechtsaufsichtliche Anordnung wie folgt:

 

„Gemäß § 82 Absatz 1 KV M-V kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten anweisen, wenn sie gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstößt.

Nach § 12 Nummer 3 GemHVO-Doppik M-V dienen die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit sowie aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit. Zu den zulässigen Investitionseinzahlungen gehören insbesondere Fördermittel, Veräußerungserlöse, Mittel nach § 23 FAG M-V sowie Zuführungen vom laufenden an den investiven Bereich nach § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V.

 

Das Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 klargestellt, dass vorhandene Liquidität im laufenden oder durchlaufenden Bereich als solche kein zulässiges Finanzierungsinstrument für Investitionsvorhaben darstellt.

 

Bei einem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen besteht unter den Voraussetzungen des § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V die Möglichkeit einer Zuführung zum investiven Bereich. Liegt ein solcher positiver Saldo vor und liegen Investitionen vor, die aus den liquiden Mitteln der laufenden Ein- und Auszahlungen finanziert wurden, hat die Zuführung auch tatsächlich zu erfolgen, um Investitionsmaßnahmen rechtmäßig zu finanzieren.

 

Eine Zuführung nach § 12 Satz 1 GemHVO Doppik M-V kann grundsätzlich bis zu einem Betrag erfolgen, der für den Ausgleich des Finanzhaushalts zum Ende des Finanzplanungszeitraums nicht benötigt wird, jedenfalls aber bis zur Höhe des Betrags, der auf der Grundlage der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen einen positiven Saldo von 250 Euro je Einwohner zum Ende des Haushaltsjahres übersteigt. Eine Zuführung nach Satz 1 und 2 setzt voraus, dass der positive Saldo nicht bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums zur liquiditätsmäßigen Absicherung von Rückstellungen nach § 35 oder einer Rücklage nach § 37 Absatz 6 benötigt wird.

Die zum 31. Dezember 2024 fortgeschriebene Einwohnerzahl der Gemeinde belief sich auf 628 und ergibt in der Berechnung mit 250 Euro je Einwohner = 157.000 EUR, welcher als positiver Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen nicht für eine Zuführung nach § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik herangezogen werden könnte.

 

Ausweislich der vorliegenden vorläufigen Finanzrechnung 2025 verfügt die Gemeinde zum 31. Dezember 2026 über einen positiven Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen in Höhe von 320.932 EUR, so dass im Ergebnis ein Betrag von 163.932 EUR für eine Zuführung nach § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik zum Ausgleich des negativen Investitionssaldo verbleibt.

Zum 31. Dezember 2025 weist die Gemeinde (unter Beachtung der vorläufigen Finanzrechnung 2025) einen negativen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von -160.490 EUR auf. Eine dauerhafte Unterdeckung widerspricht der gesetzlichen Deckungssystematik des § 12 Nummer 3 GemHVO-Doppik M-V.

Soweit ein positiver Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen vorhanden ist (hier: 320.932 EUR zum 31. Dezember 2025), reduziert sich das haushaltsrechtliche Ermessen, ob eine Zuführung nach § 12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V erfolgen soll, auf Null. Im Ergebnis geht es nunmehr zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Haushaltswahrheit und -klarheit um eine Bereinigung der Darstellung.

Der fortbestehende negative investive Saldo stellt daher einen rechtswidrigen Zustand dar, der ein Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich macht.

 

Neben § 43 Absatz 2 Satz 2 KV M-V, hat die Gemeinde dadurch ebenfalls gegen die Haushaltsgrundsätze der Wahrheit und Klarheit verstoßen, sowie gegen die ordnungsgemäße Buchführung nach § 43 Absatz 5 Satz 2 KV M-V.

Die untere Rechtsaufsichtsbehörde hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ausgeübt. Mildere Mittel erscheinen nicht ausreichend, da der investive Fehlbetrag bereits aufgelaufen ist und ohne verbindliche Vorgabe fortgeschrieben würde.

Die Anordnung ist geeignet und erforderlich, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Sie beschränkt sich darauf, die Einhaltung zwingender haushaltsrechtlicher Vorschriften sicherzustellen, und greift nicht in die politische Zweckmäßigkeitsentscheidung der Gemeinde ein. Der Gemeinde verbleibt Gestaltungsspielraum hinsichtlich der konkreten haushaltswirtschaftlichen Umsetzung sowie die Möglichkeit, einen anderweitigen rechtlich zulässigen Ausgleich nachzuweisen.

Die Maßnahme ist daher auch unter Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verhältnismäßig.“

 

Zu o.g. rechtsaufsichtlicher Anordnung hat die Gemeinde Kargow im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 28 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern VwVfG M-V Stellung genommen.

 

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die durch die Gemeinde Kargow vorgetragenen Argumente nach eingehender Prüfung und Würdigung keine Änderung der zu erlassenden rechtsaufsichtlichen Entscheidungen begründet haben sodass die Gemeinde nunmehr eine Zuführung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe des zum 31. Dezember 2025 festgestellten negativen Saldos der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit zu beschließen hat. Dieser beträgt entsprechend der vorläufigen Finanzrechnung ca.

-160.490 EUR, sodass ca. 160.490 € Zuführung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit gem. § 12 Nummer 4 GemHVO-Dop-pik M-V zu veranlassen ist.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

x

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in 160.490 €

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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