Beschlussvorlage - 33/2026/09
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestätigung des Brandschutzbedarfsplan der Gemeinde Grabowhöfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Denny Rosen
- Einbringer:
- Herr Rosen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss Grabowhöfe
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Grabowhöfe
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Entscheidung
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07.04.2026
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Sachverhalt
Die Brandschutzbedarfsplanung stellt die Grundlage für die Organisation, Ausstattung und den Betrieb des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde dar.
Durch das Gesetz über den Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG M-V) vom 21.12.2015 sind die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet einen Brandschutzbedarfsplan (BSBPL) aufzustellen und gemäß § 8 Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung - FwOV M-V) vom 21. April 2017 den Brandschutzbedarfsplan in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre oder bei Veränderungen der für die Planung maßgeblichen Verhältnisse zu aktualisieren. Die vorhandene Brandschutzbedarfsplanung wurde zuletzt im Jahr 2020 aktualisiert.
Mit der Auftragserteilung am 17.04.2025 wurde das Ingenieurbüro AntwortING mit der Erstellung der Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung beauftragt. Seit dem 25.06.2025 wurden durch die Feuerwehr und die Verwaltung in Zusammenarbeit, bei Beratungen und Ortsbegehungen mit dem beauftragten Büro alle Grunddaten zusammengetragen, die für die Risikobeurteilung erforderlich waren.
Der Brandschutzbedarfsplan ist als Soll-lst-Vergleich anzusehen.
Er spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten an vorhandener Technik sowie das Gefahrenpotenzial in der Gemeinde wider und soll bei nötigen Neu- und/oder Ersatzbeschaffungen als Leitfaden dienen. In mehreren Beratungen mit dem beauftragten Büro sowie der Amtsverwaltung und der Amtswehrführung wurde über die Festlegung von Schutzzielen diskutiert. Die gesetzliche Grundlage zur Festlegung ihrer Schutzziele bilden die Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung - FwOV M-V) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Gemeinden legen gemäß § 7 der Feuerwehrorganisationsverordnung für ihr Gebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten fest. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotential des Gemeindegebietes und bestimmen das Schutzniveau, das unbeschadet der nachfolgenden Regelungen mindestens erreicht werden soll.
Die auf der Grundlage standardisierter Schadensereignisse festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise, mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen werden soll, um den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen.
Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festzulegen:
1. Mindeststärke - Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel
2. Eintreffzeit - Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer Einheit nach Nummer 1 zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle
3. Erreichungsgrad - prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem die Eintreffzeit und Mindeststärke eingehalten werden
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V in Verbindung mit § 7 der FwOV M-V sind die Schutzziele durch die Gemeindevertretung festzulegen.
Die für die Gemeinde festgelegten Schutzziele befinden sich im Kapitel 3.3 in dem Brandschutzbedarfsplan.
Auf der Grundlage eines durch die Gemeindevertretung zu verabschiedendes Planes sind innerhalb der gesetzlich vorgegeben 5 Jahre insbesondere folgende Maßnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls umzusetzen:
1. Ertüchtigung bzw. Erweiterung der Feuerwehrgerätehäuser (siehe Kapitel 6.7.1)
2. Stärkung der Mitgliederzahlen und des Ausbildungstandes (siehe Kapitel 6.7.2)
3. Umsetzung des Fahrzeugkonzeptes (siehe Kapitel 6.7.3)
4. Verbesserung der Löschwassersituation (siehe Kapitel 6.7.4)
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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8,2 MB
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