Beschlussvorlage - 22/2025/56

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

  1. Der anliegende Vorentwurf (Planzeichnung) und die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 "Freiflächensolaranlage an der L 204" werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

  1. Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 "Freiflächensolaranlage an der L 204” sowie die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht ist den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Beteiligung an der Planung vorzulegen.

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird als öffentliche Auslegung durchgeführt (Veröffentlichung im Internet und Auslegung im Amt).

 

  1.  Zur Durchführung des Planverfahrens werden die Verfahrensschritte nach § 2a bis 4a BauGB an einen Dritten, hier: Hermann S. Feenders Planwerkstatt Nord Büro für Stadtplanung & Planungsrecht Dipl.-Ing. Hermann S. Feenders - Stadtplaner

             Am Moorweg 13 - 21514 Güster, übertragen.

 

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung Hohen Wangelin hat in der Sitzung am 25.10.2022 einen Aufstellungsbeschluss für den oben genannten Bebauungsplan Nr. 8 gefasst. In der anliegenden Planzeichnung ist die Lage des Geltungsbereiches gekennzeichnet.

 

In der Zwischenzeit wurde ein Zielabweichungsantrag beim Ministerium eingereicht und durch den Vorhabenträger (bzw. beauftragte Planungsbüro) ein Vorentwurf ausgearbeitet über den in der Sitzung beraten werden soll. Geplant ist eine Festsetzung als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Photovoltaikanlagen" mit einer Grundflächenzahl von 0,6 (siehe Anlage). Nachdem sich das Ministerium hinsichtlich des Zielabweichungsantrages positiv geäußert hat und um Weiterführung des Planverfahrens bittet, könnte die Planung nun tatsächlich weiter vorangetrieben werden. Der Vorhabenträger plant den Bau der Anlage gemeinsam mit dem VB-Plan Nr. 7, soweit dieser parallel fertiggestellt werden kann und dem nichts anderes entgegensteht.

 

Unter der Voraussetzung, dass die Planung wie vorgelegt gebilligt wird, sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der Planung zu beteiligen. Gleichzeitig ist eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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Anlagen

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