Beschlussvorlage - 31/2025/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschaffung von elektrischer Energie für die HHJ 2026/2027/2028 für gemeindeeigene Energieabnahmestellen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Christian Hammer
- Einbringer:
- Herr Hammer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Bereit
|
|
Bau- und Finanzausschuss Schloen-Dratow
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Schloen-Dratow
|
Entscheidung
|
|
|
|
29.04.2025
|
Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 127 Absatz 4 Kommunalverfassung M-V die Beschaffung von elektrischer Energie für gemeindliche Einrichtungen im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung auf Amtsebene mittels einer elektronischen Vergabeplattform über einen externen Dienstleister durchführen zu lassen.
Der Amtsvorsteher wird ermächtigt, die Vergabeentscheidung zu treffen und den Zuschlag dem wirtschaftlichsten Energieanbieter zu erteilen.
Der Bürgermeister und sein erster Stellvertreter werden ermächtigt, den gemeindlichen Vertrag mit dem wirtschaftlichsten Bieter für die Lieferung von elektrischer Energie für die HHJ 2026/2027/2028 abzuschließen.
Sachverhalt
Das Amt beabsichtigt, nach einem erfolgreichen Ausschreibungsverfahren für einen externen Dienstleister, diesen für die Beschaffung von elektrischer Energie zu beauftragen. Die Kosten für den externen Dienstleister werden vom Amt getragen. Der externe Dienstleister, der nach einem Vergabeverfahren durch den Amtsvorsteher den Zuschlag erhält, bekommt den Auftrag, den Energiemarkt nach wirtschaftlichen Energielieferanten zu erkunden, die Energielieferung auszuschreiben und nach erfolgter Ausschreibung die Angebote auszuwerten und die Ergebnisse dem Amtsvorsteher und dem Amt vorzulegen. Durch kurze Bindefristen für Angebote im Energiesektor, bieten Energiedienstleister ihre Leistungen fast ausschließlich zu tagesaktuellen Preisen an. Dies bedeutet, dass die angebotenen Preise aller Wahrscheinlichkeit nach nicht für mehrere Wochen gehalten werden können. Der Gemeinde könnte durch zeitlich verzögertes Handeln (von Erstellen der Beschlussvorlage bis hin zur Entscheidung durch die Gemeindevertretung) ein finanzieller Schaden entstehen. Um Diesen abzuwenden und die Zuschlagsvergabe effektiv durchzuführen und auf die sich schnell ändernde Preise reagieren zu können, soll der Amtsvorsteher ermächtigt werden, dem wirtschaftlichsten Bieter den Zuschlag zu erteilen. Der Bürgermeister und sein erster Stellvertreter werden ermächtigt, den Vertrag mit dem wirtschaftlichsten Energielieferanten für elektrische Energie für den Lieferzeitraum 2026/2027/2028 abzuschließen.
Hinweis:
Die Gemeinde ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäß § 21 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik i. V. m. § 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und § 1 und § 2 Unterschwellenvergabeordnung (UvgO) bzw. § 1 und § 2 Vergabeordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) (für Europaweite Ausschreibung) verpflichtet, Waren und Dienstleistungen im Wettbewerb durch Ausschreibung zu beschaffen. Die Verwaltung verfolgt mit dieser gemeinsamen Ausschreibung neben dem wirtschaftlichen Energieeinkauf auch das Ziel, die Beschaffung von Energie in vergaberechtlich einwandfreier Form durchzuführen.
