Beschlussvorlage - 06/2025/07

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kargow – Straßenreinigungssatzung - in der neuen Fassung. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Straßenreinigung in der Kargow vom 30.11.2006 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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Sachverhalt

Gegen die aktuelle Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kargow -Straßenreinigungssatzung - besteht laut Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises in folgenden Punkten rechtliches Bedenken:

 

Gemäß § 3 Satz 1 der Straßenreinigungssatzung haben Reinigungspflichtige an jedem Sonnabend und an jedem Werktag vor gesetzlichen Feiertagen die in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten Straßenteile zu säubern und von Unkraut zu befreien. Die Festlegung eines bestimmten Tages für die Erfüllung der Reinigungspflichten stellt sich als unverhältnismäßig dar. Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, einen genauen Zeitpunkt für die Erfüllung der Reinigungspflicht vorzugeben. Zudem widerspricht die Festlegung eines genauen Wochentages der Gewährleistung von Verkehrssicherheit und Hygiene, da der Reinigungspflichtige im tatsächlichen Bedarfsfall an einem anderen als dem festgelegten Wochentag aufgrund der Satzung nicht verpflichtet wäre, seiner Reinigungspflicht nachzukommen. Er könnte auf den in der Satzung festgelegten Tag verweisen, und wäre erst dann rechtlich verpflichtet zu reinigen. Außerdem könnten erst bei Verstreichen dieses Zeitpunktes Verstöße ordnungsrechtlich durchgesetzt bzw. geahndet werden.Um eine Verkehrssicherheit und Hygiene sicherzustellen, wäre vielmehr eine Regelung angebracht, die eine Reinigungspflicht bei Bedarf vorsieht, da nur so der dynamischen Entwicklung der Witterungsverhältnisse Rechnung getragen würde. Darüber hinaus ist die Festlegung einer wöchentlichen Reinigungspflicht unverhältnismäßig, da sie die Reinigungspflichtigen ohne sachlichen Grund überobligatorisch belastet. Die Reinigungshäufigkeit kann in einer Straßenreinigungssatzung nicht willkürlich festgelegt werden, die Festlegung muss vielmehr mit dem durch das Satzungswerk insgesamt verfolgten Zweck in Einklang stehen. (OVG Schleswig Urt. v. 27.6.2000 – 4 K 2/00, BeckRS 2000, 11751). Diesen Anforderungen wird die in § 3 der Satzung getroffene Regelung nicht gerecht. Bei normalen Witterungsverhältnissen ist eine wöchentliche Reinigung zur Aufrechterhaltung von Verkehrssicherheit und Hygiene nicht erforderlich. Den jahreszeitlich bedingten verstärkten Ansammlungen von Laub, Staub o.ä. kann aber durch eine Regelung begegnet werden, die die Reinigungshäufigkeit am Bedarf orientiert. 

 

Nach § 3 Satz 2 sind die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse jederzeit sauber und von Schnee und Eis frei zu halten.

Die Übertragung dieser Pflichten auf die Anlieger steht unter dem strikten Vorbehalt der Zumutbarkeit in persönlicher und sachlicher Hinsicht. Die Reinigung von dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüssen wäre unzumutbar und unzulässig.

 

Nach § 4 Absatz 2 und Absatz 3 der Straßenreinigungssatzung sind Glatteis und Schnee bis 8:00 Uhr des Folgetages zu beseitigen.

Laut einer Entscheidung des Landgerichtes Oldenburg (LG Oldenburg, DAR 2002 S. 128) braucht erst mit Beginn des allgemeinen Tages- und Berufsverkehrs gestreut werden. An Sonn- und Feiertagen ist dies nicht vor 9:00 Uhr. Eine zeitliche Unterscheidung zwischen Werktagen und Sonn- und Feiertagen ist daher in der Satzung erforderlich

 

Die bestehende Satzung wurde dahingehend überarbeitet und ein neuer Entwurf wurde erstellt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

 

 

Nein

 

Ja

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in €

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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Anlagen

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