Informationsvorlage - 06/2025/04

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Aktuell werden für die Nutzung der gemeindlichen Räume im Gemeindezentrum Entgelte auf Grundlage der Benutzungs- und Entgeltordnung vom 30.04.2014 erhoben. Die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses erfolgt in privatrechtlicher Form. Dies ist nach § 1 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz MV (KAG M-V) möglich.

Die Gemeinde möchte inhaltlich die Benutzungsordnung und perspektivisch auch die Entgelte anpassen.

Die Änderung/Anpassung der Entgelte bzw. Gebühren bedarf zwingend einer vorherigen Kalkulation im Sinne des § 6 KAG M-V, welche aufgrund des gesetzlich verankerten Kostendeckungsprinzips sowieso in regelmäßigen Abständen erfolgen soll. Die Kalkulationen erfolgen durch das Amt für zentrale Dienste und Finanzen.

Mit Einführung von § 2b im Umsatzsteuergesetz wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geordnet. Ab Anwendung dieser gesetzlichen Neuregelung müssen Gemeinden damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer.Das bedeutet auch, dass die Einnahmen aus der Vermietung von gemeindeeigenen Räumlichkeiten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, umsatzsteuerpflichtig werden.Eine Befreiung von der Umsatzsteuer würde in Betracht kommen, wenn die Vermietung gemeindeeigener Räume nicht mehr privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und die Grenze von 17.500,00 Euro Brutto-Umsatz pro Jahr bezogen auf gleichartige Tätigkeiten (gleichartige Vermietungen) der Gemeinde nicht überschritten wird.

Einzelne Tätigkeiten sind entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (vom 19.04.2016, BStBl. I S. 481) Randziffer 36 gleichartig, wenn sie aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen.

Damit die Gemeinde hier nicht in die Umsatzsteuerpflicht fällt, sollte die bisherige Benutzungs- und Entgeltordnung auf eine öffentlich-rechtliche Satzung umgestellt werden. Es werden dann keine Entgelte, sondern Gebühren erhoben.

Für die inhaltliche Gestaltung der Satzung sind bestimmte Vorgaben aus dem KAG M-V zu beachten.

Begrenzung des Zugangs nur für Einwohner der Gemeinde:

Die Öffentlichkeit der Einrichtung wird durch Widmung hergestellt. Die Widmung erfolgt hier durch schlüssiges Handeln, also durch den Erlass einer Benutzungssatzung. Gemäß § 14 Absatz 2 Kommunalverfassung MV haben (nur) die Einwohner/innen der Gemeinde einen Rechtsanspruch, im Rahmen der bestehenden Vorschriften, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen. Einwohner sind alle natürlichen Personen, die in der Gemeinde wohnen.

Insoweit wäre es möglich, die Nutzung auf Einwohner der Gemeinde zu beschränken. Hierbei sollte aber beachtet werden, das dadurch eventuelle Einnahmeverluste entstehen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass derjenige Einwohner, der die Nutzung anmeldet, tatsächlich gar nicht Veranstalter ist.

Hausordnung/Benutzungsregeln:

Regelungen über die Benutzung können in der Satzung aufgenommen werden. In der Anlage befindet sich ein entsprechendes Muster.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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