Beschlussvorlage - 06/2024/53

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den anliegenden städtebaulichen Vertrag mit der AD Kargow GmbH zum VB-Plan Nr. 6 „Solarpark-Kargow Unterdorf 2“ in der heute vorliegenden Form. 

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Sachverhalt

Die Gemeinde hatte am 19.10.2021 einen Aufstellungsbeschluss zum VB-Plan Nr. 6, auf Antrag der AQUISO GmbH gefasst. Diese wollte auf Ackerflächen in der Gemeinde Kargow eine Freiflächensolaranlage errichten. Am 20.09.2022 fand eine Bürgerinformations-veranstaltung zum geplanten Projekt statt (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit). Im Juli 2023 wurde ein Antrag auf Zielabweichung beim Ministerium eingereicht, da die Anlage den 110 m breiten Streifen an der Bahn überschreiten sollte. Danach ging es leider nicht voran mit dem Planverfahren.

Nun hat die AD Kargow GmbH einen Bauantrag nach § 35 Abs. 1 BauGB (Privilegierung von PV-Anlagen) für den 110 m breiten Streifen an der Bahn eingereicht (im B-Plan enthalten). Nach Rücksprache mit Herrn Durke (Projektentwickler für die AD Kargow GmbH) ist des Weiteren vorgesehen, den Teil des VB-Plan Nr. 6 der sich im Bereich der Kiesabbauchfläche befindet bzw. dem Bergrecht unterliegt, nun an Stelle von AQUISO auch weiter zu entwickeln. Ein Flächenverfügbarkeitsnachweis wurde eingereicht (Pachtvertrag mit dem Flächeneigentümer). Aufgrund der nun bereits erfolgten Bauantragstellung für einen Teil des VB-Planes Nr. 6 und der beabsichtigten Weiterführung des Planverfahrens erstmal nur für den „Kiesabbauteil“, wurde der anliegende städtebauliche Vertrag erstellt. Für den Teil der Kiesabbauchfläche ist kein ZAV-Verfahren notwendig. Sollte dieses aber in der Zwischenzeit positiv entschieden werden, könnte das Planverfahren auf den fehlenden Bereich zwischen der Bahn und der Kiesabbaufläche wieder erweitert werden. Zunächst sollte sich die Gemeinde hinsichtlich der Weiterführung des Verfahren mit der AD Kargow GmbH positionieren und damit auch eine Änderung des Plangebietes berücksichtigen (Begrenzung auf der dem Bergrecht unterliegenden Fläche) - siehe anliegende Karte zur Veranschaulichung. Dieser Vertrag regelt zunächst hauptsächlich die Kostentragung der Bauleitplanung durch den neuen Vorhabenträger. Zu gegebener Zeit wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem weiterführende, notwendige Regelungen zum Planverfahren festgesetzt werden. Mit der AQUISO GmbH wurde kein städtebaulicher Vertrag geschlossen.   

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in €

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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Anlagen

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