Informationsvorlage - 30/2024/29
Grunddaten
- Betreff:
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Weg im Panschenhagener Forst - Zuordnung nach VZOG oder Einziehung?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Katrin Richter
- Einbringer:
- Frau Richter
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Finanzausschuss Peenehagen
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Vorberatung
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Geplant
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Bauausschuss Peenehagen
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeindevertretung Peenehagen
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Anhörung
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03.09.2024
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Sachverhalt
Das Flurstück 117/1 in der Flur 1 der Gemarkung Panschenhagener Forst stellt den Weg von Levenstorf in südlicher Richtung zum Gebiet der Gemeinde Grabowhöfe dar (siehe Karte). Er ist 1513 Meter lang. Es handelt sich um einen öffentlich gewidmeten Weg, welcher dementsprechend auch im Straßenkataster der Gemeinde zu finden ist.
Der Weg führt mitten durch ein Waldgebiet, welches im Eigentum des Landes M-V steht.
Im Grundbuch ist als Eigentümer noch „Rat der Gemeinde Hinrichshagen; Eigentum des Volkes“ eingetragen. Beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, die für die Bereinigung solcher DDR-Altlasten zuständig sind, läuft gegenwärtig das Verfahren zur Zuordnung dieser ehemals volkseigenen Liegenschaft nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
Bereits 2020 wurde durch die Gemeinde ein entsprechender Antrag auf Zuordnung des Flurstücks gestellt. Eine Zuordnung konnte bisher nicht erfolgen, da ein konkurrierender Antrag des Landes M-V vorliegt. Diese erhebt Anspruch auf das Flurstück, da es sich um einen (Wald-)Weg inmitten einer größeren Fläche von Landeswald handele.
Die Gemeinde sollte nun zunächst grundsätzlich entscheiden, ob der Weg als solcher noch aufrecht erhalten bleiben soll. Davon hängt das weitere Vorgehen ab.
Aufrechterhaltung des Weges:
Der Weg ist in einem schlechten Zustand. Er führt vom Gemeindegebiet Grabowhöfe, hier könnte man ihn vom Flugplatz Vielist oder dem Ortsteil Baumgarten aus anfahren, durch den Landeswald auf die Kreisstraße nach Levenstorf und Hinrichshagen. Wie intensiv der Weg durch den örtlichen Verkehr (Anwohner der genannten Gemeinden) genutzt wird, kann hier nicht eingeschätzt werden.
Da es sich um eine Gemeindestraße handelt, ist die Gemeinde Peenehagen (soweit der Weg das Hoheitsgebiet der Gemeinde betrifft) Straßenbaulastträger. Das bedeutet, dass die Gemeinde für die Unterhaltung des Weges und die Verkehrssicherung zuständig ist.
Dem Grundgedanken des Straßen- und Wegerechts M-V folgend, soll der Straßenbaulastträger auch Eigentümer von Grund und Boden sein. Die Gemeinde müsste daher den gestellten Zuordnungsantrag aufrechterhalten und mit (nochmaligem) Hinweis auf die Eigenschaft als Straßenbaulastträger um Zuordnung bitten.
Aufgabe des Weges (Einziehung):
Wenn der Weg keine Verkehrsbedeutung mehr hat, kann die Gemeinde bei der Straßenaufsichtsbehörde (Landkreis MSE) die Einziehung beantragen. Die Einziehung ist sozusagen die Entwidmung. Damit verliert die Straße die Eigenschaft als öffentliche Straße. Zugleich würden damit die Straßenbaulast und die Befugnis der Gemeinde über die Nutzung der Straße zu bestimmen erlöschen.
Ob der Weg dann weiterhin offen zur Befahrung bleibt oder als Waldweg für den Durchgangsverkehr gesperrt wird, liegt nicht mehr in Gemeindehand.
Eine Einziehung darf aber nur erfolgen, wenn die Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat, sie also keiner der Verkehrsbedeutungen der einzelnen Straßenklassen aus dem Straßen- und Wegegesetz M-V mehr erfüllt. Sollte die Gemeinde über eine Aufgabe des Weges nachdenken, soll zuerst die Ansicht bzw. Rechtsauffassung des Landkreises zu einer Einziehung abgeprüft werden.
Nach positiver Entscheidung zur Einziehung des Weges durch den Landkreis MSE, kann der Zuordnung zum Land M-V beim Bundesamt zugestimmt werden.
Ich bitte um Rückmeldung, ob der Weg aufrechterhalten werden soll. Wenn nicht, erfolgt eine Pürfung zur Einziehung des Weges über den Landkreis MSE. Möchte die Gemeinde den Weg erhalten, werden wir beim Bundesamt nocheinmal auf die Zuordnung hinwirken.
Finanz. Auswirkung
Grund und Boden sowie der Straßenaufbau zählen zum Anlagevermögen der Gemeinde. Bei Aufrechterhaltung des Weges besteht weiterhin die Unterhaltungspflicht als Straßenbaulastträger. Sämtliche Reparaturen und Unterhaltungsmaßnahmen belasten den Ergebnis- und Finanzhaushalt der Gemeinde. Sollte die Straße zukünftig investiv ausgebaut bzw. grundhaft erneuert werden, so belastet dies zunächst den Finanzhaushalt und dann jährlich über einen Nutzungszeitraum von 35 Jahren in Höhe der Abschreibungen den Ergebnishaushalt.
So würden zum Beispiel bei Baukosten in Höhe von aktuell geschätzten 200.000 Euro bei einer Nutzungsdauer von 35 Jahren jährliche Abschreibungen in Höhe von ca. 5.714 Euro anfallen.
Die Zuordnung des Grund und Bodens würde unentgeltlich erfolgen. Es entsteht daher keine Auszahlung und kein Aufwand.
Bei Aufgabe des Weges: Sollte der Antrag auf Einziehung erfolgreich sein, ist der bereits in der Anlagenbuchhaltung erfasste Straßenaufbau in Abgang zu bringen. Der Restwert beträgt 1,00 Euro.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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920,4 kB
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