Beschlussvorlage - 31/2024/44

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß der Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V) vom 11. Dezember 2023 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131-1-13) über die Entschädigung von Funktionsträger der Freiwilligen
Feuerwehren der Gemeinde Schloen-Dratow.

Die Aufwandsentschädigung wird nach der o.g. VO ab 01.01.2025 gezahlt.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird wie folgt festgesetzt:

Gemeindewehrführer/in:                         40,00 € monatlich
Stellv. Gemeindewehrführer/in:              20,00 € monatlich
Ortswehrführer/in:                                  140,00 € monatlich
Stellv. Ortswehrführer/in:                        70,00 € monatlich
Jugendwart/in:                                         70,00 € monatlich
 

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Sachverhalt

Gemäß § 10 Abs. 1 Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 sind die
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch nach § 11 BrSchG M-V Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf unentgeltliche Dienst- und Schutzbekleidung. Zudem regelt die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V), dass dem in der Verordnung aufgeführten Personenkreis Aufwandsentschädigungen bis zur angeführten Höhe in Geld zu zahlen sind. Damit sind sämtliche erhöhte Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren gleich welcher Art abgegolten. Dies betrifft in erster Linie die Gemeindewehrführung sowie Personen mit besonderen Aufgaben wie insbesondere Ausbilderinnen und Ausbilder, Geräte- und Jugendfeuerwehrwarte sowie Leiterinnen und Leiter von Einsatzabteilungen. Des Weiteren können für spezielle Tätigkeiten gesonderte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Höhe der Entschädigungen wird durch
Beschluss der jeweiligen obersten Dienstbehörde bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt. Nachdem die Entschädigungspauschalen seit dem Erlass der FwEntschVO M-V am 28. November 2013 bislang unverändert geblieben waren, wurde eine
Überarbeitung der FwEntschVO M-V seitens der Begünstigten angeregt. So sollten unter anderem die entsprechenden Beträge für die Aufwandsentschädigungen aber auch für den Lohnausfall der selbständig Tätigen auf externen Wunsch deutlich über den
Inflationsausgleich hinaus angehoben werden. 

Gemäß der nunmehr vorliegenden Feuerwehrentschädigungsverordnung vom 11. Dezember 2023 (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131-1-13) werden ab dem 01.01.2024 folgende Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für die Funktionsträger vorgegeben:

Gemeindewehrführer/in:                          250,00 € monatlich

stellv. Gemeindewehrführer/in:                125,00 € monatlich

Ortswehrführer/in:                                    200,00 € monatlich

Stellv. Ortswehrführer/in:                         100,00 € monatlich

Jugendfeuerwehrwart/in:                         125,00 € monatlich

Gerätewart/in:                                          100,00 € monatlich

Bei der Höhe der Entschädigung soll insbesondere berücksichtigt werden: die Gebietsgröße und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches, einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches, die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren, die Anzahl der Einsatzfahrzeuge, die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art, die Bereitstellung von dienstlichen Mobil- und Festnetztelefonen sowie einem Internetzugang (auch in Feuerwehrhäusern und Geschäftsstellen) und die Möglichkeit der Nutzung von Geschäftsstellen und Verwaltungen für Verwaltungsarbeiten.

Die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schloen-Dratow erhalten gemäß Beschluss der Gemeindevertretung gegenwärtig eine monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt:

Gemeindewehrführer/in:                        40,00 € monatlich

stellv. Gemeindewehrführer/in:              20,00 € monatlich

Ortswehrführer/in:                                 140,00 € monatlich

Stellv. Ortswehrführer/in:                       70,00 € monatlich

Jugendfeuerwehrwart/in:                       30,00 € monatlich

Gerätewart/in:                                        0,00 € monatlich

Unter Berücksichtigung der für die Bemessung der Aufwandsentschädigungen vorgegebenen Kriterien der FwEntschVO M-V empfiehlt die Verwaltung, die monatlichen Pauschalbeträge zur Höhe der Aufwandsentschädigung für die Funktionsträger sowie für Personen mit besonderen Aufgaben in der der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schloen-Dratow künftig wie folgt festzusetzen:

Gemeindewehrführer/in:                       40,00 € monatlich

Stellv. Gemeindewehrführer/in:             20,00 € monatlich

Ortswehrführer/in:                                140,00 € monatlich

Stellv. Ortswehrführer/in:                      70,00 € monatlich

Jugendwart/in:                                      70,00 € monatlich

Gerätewart/in:                                       0,00 € monatlich

Die jährlichen Kosten für die zu zahlenden Aufwandsentschädigungen der Funktionsträger beliefen sich im Haushalt der Gemeinde Schloen-Dratow bislang auf jährlich 6.480,00 €. Die zu erwartenden jährlichen Kosten für die Aufwandsentschädigungen der Funktionsträger
betragen, sofern die Gemeindevertretung dem Beschluss zustimmt, 7.440,00 €. Diese Mittel wurden bereits in der Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2024 sowie für die Folgejahre berücksichtigt.

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

  X

Ja, PSK

12601.50190 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in € 7.440

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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Anlagen

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