Informationsvorlage - 06/2024/40
Grunddaten
- Betreff:
-
Erhaltung/Erwerb eines Verbindungsweges - Ergebnis der Prüfung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Katrin Richter
- Einbringer:
- Frau Richter
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Kargow
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Anhörung
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05.11.2024
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Sachverhalt
Bereits im letzten Jahr wurde mit der Infovorlage 06/2023/19 über die rechtliche Situation bezüglich des Weges, der über das Flurstück 300 der BVVG verläuft (siehe Karte) informiert. Da der Weg erhalten bleiben soll, sollte im Ergebnis dessen, ein Antrag auf Zuordnung nach dem Vermögenszuordnunggesetz (VZOG) oder ein Erwerb einer Teilfläche bei der BVVG angefragt werden.
Hierzu teilte die BVVG telefonisch mit:
Eine Zuordnung nach dem VZOG kann nicht erfolgen. Eine Zuordnung erfolgt nur für Grundvermögen, welches bereits zu DDR-Zeiten kommunal genutzt wurde und weiterhin genutzt wird. Der Weg ist auf dem Luftbild von 1991 (siehe Anlage) nicht erkennbar. Er ist erst nach der Wende, also nach dem für das VZOG relevanten Stichtag 03.10.1990 entstanden– siehe Luftbilder.
Auch eine Klärung über ein Bodenordnungsverfahren (BOV) ist nicht möglich. Im Gemeindegebiet Kargow fand bereits ein BOV statt, bei dem die Flächen schon abgerundet und zugeordnet wurden. Der betroffene Weg war nicht Bestandteil. Ein Aufleben des BOV für diesen Zweck ist nicht möglich.
Der Weg ist weder straßenrechtlich gewidmet, noch handelt es sich um eine sogenannte altrechtliche Straße (Straße die bei In-Kraft-Treten des Straßen- und Wegegesetzes M-V schon bestand). Somit ist es keine öffentliche Straße nach dem Straßen- und Wegegesetz MV. Es können daher auch keine (Eigentümer-)Rechte nach § 19 Absatz 1 StrWG M-V geltend gemacht werden.
Auch ein angefragter Verkauf der Straßenfläche bzw. des unteren Teils des Flurstücks ist nicht möglich.
Anfang 2024 wurden durch den Bund und die ostdeutschen Länder neue „Grundsätze für das Flächenmanagement landwirtschaftlicher Flächen der BVVG 2024 (FMG 2024)“ beschlossen. Danach konzentriert sich die BVVG bei den Verkäufen auf die Verwertung von Kleinst- und Splitterflächen, deren Bestandhaltung nicht wirtschaftlich ist. Durch eine Teilung bzw. das Herausmessen des Weges würden wieder solche Kleinst- bzw. Splitterflächen entstehen, welches dem Flächenmanagementprogramm zuwiderlaufen würde.
Bei dem Weg handelt es sich eher um einen Abkürzungsweg. Eine Verbindung der Ortsteile ist durch andere, öffentliche Straßen vorhanden. Auch vor diesem Hintergrund sieht die BVVG hier keinen Handlungsbedarf. Im Hinblick darauf würde die BVVG das Flurstück auch nicht mit einer Dienstbarkeit in Form eines Wege- bzw. Fahrrechtes belasten.
Ergebnis:
Der Weg bzw. das Befahren des Weges wird bisher geduldet. Die Gemeinde kann keine Eigentümerrechte, welche zur Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches, der Verwaltung und Unterhaltung erforderlich wären, ausüben. Der Eigentümer kann den Weg absperren oder die Fläche wieder urbarmachen. Die Gemeinde hätte rechtlich keine Möglichkeit dies abzuwenden.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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719,5 kB
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