Beschlussvorlage - 06/2024/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den anliegenden Wortlaut des 2. Nachtrages (siehe gelb markiert + schräg gedruckt) zum städtebaulichen Vertrag mit der LGE vom 01.10.2020 und stimmt somit der Definition des Rückkaufpreises zu. Mit diesem Nachtrag wird aus Gründen der Rechtssicherheit, im beiderseitigen Interesse, der Rückübertragungskaufpreis genauer definiert (ohne absoluten Anspruch auf Vollständigkeit).

 

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Sachverhalt

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 23. April 2024 wurde der 1. Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag bzgl. des Bebauungsplanes Nr. 3 „Hofseeblick“ vom 1. Oktober 2020 beschlossen und dieser somit unverändert fortgesetzt. Im städtebaulichen Vertrag sind u.a. die Voraussetzungen der Übertragung nicht veräußerter Grundstücke an die Gemeinde in § 10 geregelt. Insbesondere der gem. § 10 Abs. 2 zu zahlende Rückkaufpreis ist nicht klar definiert. Dieser soll die Kosten der Maßnahme abdecken, ohne dass hinreichend deutlich ist, um welche Kosten es sich konkret handelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird im beiderseitigen Interesse vorgeschlagen, dass der Vertrag in § 10 Abs. 2 dahingehend angepasst wird (siehe Anlage – gelb markiert). Die LGE Mecklenburg-Vorpommern GmbH bittet daher die Gemeinde, einen 2. Nachtrag zum Städtebaulichen Vertrag mit anliegendem, geänderten Wortlaut im § 10, Absatz 2 zu beschließen. Nach der Beschlussfassung soll der 2. Nachtrag durch einen Notar beurkundet werden.  

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

X 

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in €

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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Anlagen

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