Beschlussvorlage - 06/2024/17

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Entschädigung von Funktionsinhabern der
Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Kargow.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird rückwirkend ab Januar 2019 legimitiert.
Die monatliche Höhe der Aufwandsentschädigung für den Jugendwart wird auf 35,00 € /
monatlich festgesetzt

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Sachverhalt

Die Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg- Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V) vom 28. November 2013 ist am 01.01.2014 in Kraft getreten. In der genannten Verordnung werden in § 5 Personen mit besonderen Aufgaben beschrieben, denen für ihre Tätigkeit eine Aufwandentschädigung in angemessener Höhe ausgezahlt werden kann. Für den Jugendwart der Feuerwehr Kargow wurde die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung im Rahmen der Wiederaufnahme der Jugendarbeit in der Jugendfeuerwehr im Jahr 2019 vergessen. Dies soll und muss nun nachgeholt und legimitiert werden. Der Jugendwart hat das Ziel, die Kinder und Jugendlichen für den Einsatz in der Feuerwehr vorzubereiten, sodass sie nach Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen bei entsprechendem Alter und Qualifikation in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt werden können. Er legt somit den Grundstein für eine stabile Mitgliederstärke in der Einsatzabteilung. Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss der jeweiligen Gemeindevertretung festgesetzt. Vergleichsweise werden in den anderen Gemeinden des Amtes Seenlandschaft Waren den Jugendwarten eine Aufwandsentschädigung von 15,00 – 50,00 € im Monat gezahlt. Das Amt empfiehlt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,00 € monatlich.

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

 

Nein

  x

Ja, PSK

12601.50190 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in € 420

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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