Beschlussvorlage - 22/2024/27

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt eine Teilfläche von ca. 2.100 qm des Flurstücks 36/23 in der Flur 1 der Gemarkung Hohen Wangelin, auf der sich auch die sogenannte alte Fitnesshalle befindet, im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu veräußern.

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Sachverhalt

Für eine Teilfläche des Flurstücks 36/23 in der Flur 1 der Gemarkung Hohen Wangelin liegt eine Kaufanfrage vor. Diese betrifft den Ankauf der alten Fitnesshalle und eines Teils des an den Friedhof angrenzenden Grundstücks – siehe Karte.

Gemäß § 56 Absatz 4 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) darf die Gemeinde Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt.

Mit diesem Beschluss soll zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine Verkaufsabsicht der Gemeinde besteht.

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Finanz. Auswirkung

In der Anlagenbuchhaltung ist das Gebäude, die Außenanlage und das Grundstück im Anlagevermögen erfasst. Bei einer beschlossenen Verkaufsabsicht sind diese Vermögensgegenstände nach § 34 Absatz 7 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) aus dem Anlagevermögen rauszunehmen und dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, deren zeitliche Nutzung begrenzt ist, sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Es müsste also sozusagen die Differenz zwischen aktuellem Bilanzwert im Anlagevermögen und aktueller Marktpreis abgeschrieben bzw. als Verlust gebucht werden und im Jahresabschluss wieder ausgeglichen werden.

Bei einer öffentliche Ausschreibung fallen Kosten für die Veröffentlichung in einer Zeitung in Höhe von ca. 150,00 Euro an. Die Kosten könnten aus dem geplanten Ansatz frü das Haushaltsjahr 2024 des Sachkontos 11400.56351 entnommen werden.

 

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Anlagen

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