Beschlussvorlage - 06/2024/14

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt den anliegenden 1. Nachtrag zum städtebaulichen Vertrag mit der LGE vom 01.10.2020. Mit diesem Nachtrag wird der städtebauliche Vertrag vom 01.10.2020, entgegen der Klausel in § 12, Abs. 3 nicht automatisch beendet, sondern auf unbestimmte Dauer verlängert.

 

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Sachverhalt

Ausschlaggebend für diesen Nachtrag ist die damals geregelte Übernahme der Grundstücke durch die Gemeinde, falls die LGE diese nicht innerhalb der vereinbarten Frist verkaufen konnte. Diese Regelung möchte die LGE unbedingt beibehalten.

 

Auszug aus dem städtebaulichen Vertrag § 10: ….

(1) Soweit Grundstücke 6 Jahre nach Abschluss der Erschließungsarbeiten nicht verwertet worden sind, wird der LGE ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit der Folge eingeräumt, dass mit gesonderter notarieller Urkunde (§ 311b BGB) eine Übernahme der nicht veräußerten Grundstücke durch die Gemeinde nach Maßgabe der in diesem Vertrag aufgeführten Leistungen erfolgt.

(2) Der zu vereinbarende Rückübertragungskaufpreis soll lediglich die Kosten der Maßnahme abdecken. Diese Kosten beziehen sich auf den nachgewiesenen Personalaufwand der LGE sowie auf nachgewiesene Rechnungen Dritter. Eine rechtwirksame Verpflichtung zur Übertragung bzw. zum Erwerb von Grundstücksflächen kann nur durch notariell beurkundeten Vertrag begründet werden. … .

 

Ohne diesen Nachtrag besteht keine Grundstücksübernahmeverpflichtung durch die Gemeinde, da der städtebauliche Vertrag durch Fristablauf unwirksam geworden ist.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Im Haushalt vorgesehen?

 

X 

Nein

 

Ja, PSK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten in €

 

 

außerplanmäßiger /

 

überplanmäßiger Aufwand EH

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

außerplanmäßige /

 

überplanmäßige Auszahlung FH

 

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Anlagen

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