Informationsvorlage - 30/2023/69

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde beabsichtigt den Verkauf des Wohnblockes in Alt Schönau samt Grundstück erneut auszuschreiben. Parallel dazu läuft das Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Alt Schönau. Laut erstem Entwurf soll dabei auch das Flurstücks 57/1 in den Geltungsbereich einfließen. Das bedeutet, dass nach Satzungsbeschluss diese Fläche mit zum baurechtlichen Innenbereich zählt.

Eine Teilfläche dieses Flurstücks 57/1 wurde zuvor zum Verkauf mitausgeschrieben. Wenn in der nächsten Ausschreibung die zu verkaufende Fläche beibehalten wird, wird auch zukünftiges Bauland mitverkauft, vorausgesetzt die Satzung wird wie in der jetzigen Entwurfsfassung beschlossen.

Mit der nächsten Ausschreibung könnte die Fläche, die verkauft werden soll, noch abgeändert werden. So könnte man zum Beispiel die zu verkaufende Fläche wie im Bild 3 der Anlage verkleinern. Perspektivisch gesehen, hätte die Gemeinde dann in Alt Schönau noch Flächen im Innenbereich, die einer Wohnbebauung zugeführt werden können.

Ich bitte um Rückmeldung, ob die Fläche, die im Zusammenhang mit dem Wohnblock zum Verkauf ausgeschrieben wurde, so beibehalten werden soll oder ob die Teilfläche, die im Geltungsbereich des Entwurfs der Satzung liegt, vom Verkauf ausgenommen werden soll.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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