Beschlussvorlage - 06/2023/12

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Kargow beschließt gemäß § 60 Abs.5 Satz 1 der Kommunalverfassung MV über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2019 der Gemeinde Kargow. Das Jahresergebnis beträgt 0,00 €. Den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Gemäß § 60 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V beschließt die Gemeindevertretung über den Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung des Bürgermeisters bedarf eines gesonderten Beschlusses.

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde hat den Jahresabschluss 2019 der Gemeinde Kargow gemäß § 3a Kommunalprüfungsgesetz M-V auf seiner Sitzung am 13.06.2023 geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis in seinem Prüfbericht zusammengefasst und einen abschließenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesentlich sind, dass sie der Feststellung durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten.

 

Ergebnishaushalt:

Das Jahresergebnis vor Veränderung der Rücklagen beträgt -75.269,77 €. Es erfolgte ein Entnahme aus der zweckgebundenen Kapitalrücklage in Höhe von 22.604,18 € sowie eine Entnahme aus der allgemeinen Kapitalrücklage in Höhe von 52.665.59 €. Das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen beträgt 0,00 €. Der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt wurde gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO-Doppik erreicht.

 

Finanzhaushalt:

Der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen des Jahres 2019 beträgt 45.518,27 €. Es erfolgten keine Kredittilgungen. Der Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt wurde unter Berücksichtigung der positiven Vorträge aus Vorjahren gemäß § 16 Abs. 2 GemHVO-Doppik erreicht.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde Kargow für das Jahr 2019 in der Fassung vom 18.04.2023. Gemäß § 60 Abs. 6 Kommunalverfassung M-V ist der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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