Beschlussvorlage - 30/2023/10
Grunddaten
- Betreff:
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Aufstellung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Denny Rosen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Peenehagen
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09.05.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 36 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf.
Nach dem vom Präsidenten des Landgerichts Neubrandenburg festgelegten Schöffenbedarf hat die Gemeinde entsprechend ihrer Einwohnerzahl einen Schöffen zu stellen. In die Vorschlagsliste sind gemäß § 36 Absatz 4 GVG mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen.
Die Wahl der Schöffen vollzieht sich in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst treffen die Gemeindevertretungen eine Vorauswahl aus der Zahl der wählbaren Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde. Aus den Vorschlagslisten der Gemeinden wählt dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die Haupt- und Hilfsschöffen für das Amts- und Landgericht. Wer nicht auf der Vorschlagsliste einer Gemeinde steht, kann nicht zum Schöffen gewählt werden. Ein Aufruf zur Bewerbung an die Bürgerinnen und Bürger erfolgte auf der Internetseite des Amtes und durch Schreiben an die Bewerber der letzten Wahlperiode.
Auch nach Ablauf einer Bewerbungsfrist kann die Gemeindevertretung während der Gemeindevertretersitzung noch weitere personelle Vorschläge unterbreiten, ggf. ist eine Person aus der Gemeinde einseitig ohne Bereitschaftserklärung zu bestimmen.
Bei ergänzenden Vorschlägen in der Sitzung muss der Vorschlagende die notwendigen Daten des Vorgeschlagenen angeben können. Aus der Gemeinde ging bis dato eine Bewerbung ein.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung, erforderlich.
